Mitgliedstaaten einigen sich auf ihre Position zum Data Governance Gesetz

Nach einigen Monaten Verhandlungen haben sich die Mitgliedstaaten im Rat auf ihr Verhandlungsmandat zum Kommissionvorschlag für das Data Governance Gesetz (DGA) verständigt. Mit dem Gesetz sollen Verfahren und rechtliche Rahmenbedingungen für die Weiterverwendung bestimmter Kategorien geschützter Daten des öffentlichen Sektors etabliert werden. Das übergreifende Ziel ist, das Vertrauen in Datenvermittlungsdienste zu stärken und den Datenaltruismus in der gesamten EU zu fördern.

Quelle: Europäische Kommission

Der Vorschlag dient in erster Linie dazu, Eckpunkt für ein neues Geschäftsmodell für  Datenvermittlungsdienste festzulegen. Das spezifische dieser Regulierung ist, dass es sich um Daten des öffentlichen Sektors handelt, die den Rechten anderer unterliegen. Dazu gehören beispielsweise Daten, die durch geistige Eigentumsrechte geschützt sind, Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten. Öffentliche Stellen, die diese Art der Weiterverwendung zulassen, müssen technisch und rechtlich ausgestattet sein, um sicherzustellen, dass Privatsphäre und Vertraulichkeit uneingeschränkt gewahrt bleiben.

Der Rat unterstützt den Vorschlag, dass sich Datenvermittlungsdienstleister in ein Register eingetragen müssen, um Kunden und Datengeber eine gewisse Kontrolle zu ermöglichen. Der Rat möchte hierbei kostspielige Verpflichtungen für den öffentlichen Sektor vermeiden, deshalb fordert er in seinem Standpunkt Flexibilität bei der Umsetzung und eine Berücksichtigung nationaler Besonderheiten.

Bei personenbezogene Daten müssen Datendienstleister Einzelpersonen bei der Ausübung ihrer Rechte gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unterstützen. Dies soll gewährleisten, dass Menschen die volle Kontrolle über ihre Daten zu haben und es ihnen gleichzeitig ermöglichen, ihre Daten mit einem Unternehmen zu teilen, dem sie vertrauen. Dafür sollen neuartige Tools für das Management personenbezogener Daten zugelassen werden, wie z. B. persönliche Datenräume oder Datengeldbörsen, bei denen es sich um Apps handelt, die auf der Grundlage einer Einwilligung mit anderen vermitteln.

Das Gesetz verbietet, dass die Dienstleister die vermittelten Daten für andere Zwecke verwenden dürfen. Sie können jedoch für die Transaktionen Gebühren erheben. Im Standpunkt des Rates wurde der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen präzisiert, insbesondere um klarer anzugeben, welche Arten von Unternehmen Datenvermittler sein können.

Der Rat bestätigt ebenfalls die Idee der Kommission, als neue Struktur den European Data Innovation Board aufzubauen. Dieser soll die Kommission unter anderem bei der Verbesserung der Interoperabilität von Datenvermittlungsdiensten unterstützen und eine einheitliche Praxis bei der Bearbeitung von Anfragen nach Daten des öffentlichen Sektors gewährleisten. Der Rat hat einige Verbesserungen bei den Aufgaben und der Struktur des Ausschusses in ihre Position aufgenommen.

Geht es nach den Mitgliedstaaten, sollen sie 18 Monate Zeit nach Inkrafttreten der Verordnung für die Umsetzung in nationales Recht haben, anders als die vorgeschlagenen zwölf. Jetzt müssen sich Rat und Parlament erst einmal auf den finalen Gesetzestext einigen.

Ulrike Wisser