Anerkennung von ausländischen Abschlüssen in Gesundheitsberufen einfach gestalten

Nachdem die Europäische Kommission bereits in ihren Anregungen zur Stärkung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit bei der Versorgung von Covid-19 Erkrankten von Anfang April eine einfache Handhabung der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie empfiehlt, legt sie nun noch einmal nach.

Am 8. Mai veröffentlichte sie als Ergänzung der ersten Mitteilung weitere Erläuterungen für eine vereinfachte Anwendung der Rechtsgrundlage für die grenzüberschreitende Anerkennung von Abschlüssen in Gesundheitsberufen während der aktuellen Pandemie.  

7 daniele-d-andreti-sCqkCcYmtlM-unsplash.jpg

Die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie aus dem Jahr 2005 schreibt Regelungen für die grenzüberschreitende Anerkennung von beruflichen Qualifikationen in sogenannten reglementierten Berufen vor, die auch den Gesundheitsbereich betreffen. Für Berufe, wie Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege, Zahnärzte, Ärzte und Apotheker sind im Gesetz auch Mindestanforderungen an die Ausbildung europäisch festgelegt, die national zu berücksichtigen sind. Die Leitlinien sollen für diejenigen Mitgliedstaaten zu mehr Rechtssicherheit beitragen, die ihre Anerkennungsverfahren vereinfachen und /oder ihre Ausbildungen angesichts der Gesundheitskrise verändern wollen.

So klärt das Dokument darüber auf, dass die besagte Richtlinie vereinfachte Verfahren für zugewanderte Gesundheitsfachkräfte sowohl in Bezug auf die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen als auch auf die Niederlassung zulässt. EU-Staaten könnten z.B. so auf die vorherige Meldung und vorherige Prüfung von Qualifikationen verzichten, die Fristen für die Bearbeitung von Anträgen verkürzen oder auch die Antragsunterlagen verringern. Auch die mit der Anerkennung einhergehende Forderung, gewisse fachspezifische Inhalte nachzuholen, kann aufgehoben werden,  wenn kein erhebliches Risiko für die Patientensicherheit vorliegt. Letzteres soll das Aufnahmeland selbst beurteilen. Für Krankenschwestern und Krankenpfleger sowie Ärzt*innen, die angesichts der Krise in einem anderen EU-Staat befristet aushelfen, ist eine einfache vorherige Meldung ausreichend.  

Die Kommission äußert sich in den Leitlinien ebenfalls dazu, was bei einer vorzeitigen Vergabe von Ausbildungsabschlüssen in Gesundheitsberufen zu beachten ist. Bedingt durch den aktuellen Personalmangel in der Gesundheitskrise oder aufgrund fehlender Ausbildungspraktika gibt es in einigen Mitgliedstaaten Überlegungen, Abschlüsse vorzeitig zu verleihen. Der Kommission ist wichtig, dass dabei die für die EU festgelegten Mindestanforderungen und Dauer an die Ausbildung weiterhin berücksichtigt werden. Die Staaten können nach Artikel 61 der Richtlinie eine Ausnahme von den Bestimmungen beantragen, wenn erhebliche Schwierigkeiten bei der Umsetzung auftreten. Probleme aufgrund der Covid-19-Pandemie fallen hierunter, Ausnahmen müssen aber klar und detailliert begründet sein, fordert die Behörde. Die Mitgliedstaaten, die sich für eine Verkürzung der Ausbildung entscheiden, sind dafür verantwortlich, dass die Absolventinnen und Absolventen die versäumten Teile der regulären Ausbildung ausgleichen können.

aaron-burden-QJDzYT_K8Xg-unsplash.jpg
Ulrike Wisser