Bericht zur Praxis von Arbeitnehmerentsendung verdeutlicht nationale Umsetzungsunterschiede

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Die Europäische Kommission hat Ende September dieses Jahres einen Bericht über die Umsetzung der Verwaltungsvorschriften zur Entsendung von Arbeitnehmern in ein anderes Mitgliedsland der EU für die Erbringung von Dienstleistungen vorgelegt.

Dieser Bericht wurde mit dem Ziel erstellt, auf einen möglichen Anpassungsbedarf aufmerksam zu werden. Im Mittelpunkt der Untersuchung stand die Frage, wie die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten beim Austausch der gesetzlich vorgeschriebenen Informationen einer Entsendung funktioniert. Die diesbezügliche Richtlinie der EU regelt beispielsweise, welche Pflichten für die Dienstleistungserbringer gelten, die kurzzeitig in einem anderen Staat der EU arbeiten. Im Wesentlichen geht es darum, nachzuweisen, dass die entsandte Person den im Aufnahmestaat normal beschäftigten Arbeitnehmern arbeitsrechtlich gleichgestellt ist. Dazu gehört auch der Nachweis, sozialversichert zu sein.

Die Europäische Kommission kommt insgesamt zu dem Schluss, dass die Staaten ihren Verpflichtungen zur Überprüfung und Einrichtung von Verfahren für eine grenzübergreifende Mitteilung und Dokumentation nachkommen. Auch Sanktionen bei Nichtbeachtung wurden eingeführt. Deutlich wird jedoch, dass die Verfahren und Ansprüche von Land zu Land sehr unterschiedlich sein können. So gibt es Mitgliedstaaten, die den Aufwand für Verwaltung und Kontrollmaßnahmen eher begrenzen, insbesondere bei kurzer Aufenthaltsdauer oder für bestimmte Sektoren oder Berufe. In Belgien beispielsweise sind dringende Reparatur- und Wartungsarbeiten an Maschinen oder Ausrüstungen, die vom selben Arbeitgeber an das Unternehmen verkauft wurden, von der Meldepflicht befreit, sofern eine solche Tätigkeit fünf Tage pro Monat nicht übersteigt. In Deutschland, so heißt es im Bericht, sei eine Mitteilung bei Kurzaufenthalt nur im Bausektor und baubezogenen Branchen, bei Gebäudereinigungsdiensten und bei Pflegeleistungen vorgeschrieben.

Auch die Strafen und Sanktionen für administrative Verstöße sind in den Staaten sehr verschieden. Das den Bericht begleitende sogenannte Commission Staff Working Document gibt über die Umsetzung in den einzelnen Ländern detailliert Auskunft.

Der Bericht beschreibt ebenfalls die Sichtweisen von Gewerkschaften und Arbeitgebervertretungen auf das Thema. So halten die Arbeitnehmervertretungen angemessene und wirksame Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen für wichtig, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß der Richtlinie überwachen zu können. Die Arbeitgeber verweisen wiederum mit Kritik auf die Tatsache, dass die Einführung von Informations-, Übersetzungs- und Verwaltungsanforderungen teils einen hohen Verwaltungsaufwand für Unternehmen bedeutet.

Trotz relativ großer Zufriedenheit seitens der Europäischen Kommission kündigt sie weitere Schritte an, um eine größere Kohärenz bei der Auslegung und Anwendung der Entsendebestimmungen in der gesamten EU zu befördern. Darum soll sich insbesondere die neu eingerichtete Europäische Arbeitsbehörde kümmern, die im Oktober 2019 an den Start geht. Diese wird sich um die Zusammenarbeit zwischen den für die Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe zuständigen Behörden kümmern. Es geht dabei um die Sicherstellung von Synergien zwischen den einzelstaatlichen Verfahren einerseits und die Einhaltung von Verwaltungsanforderungen andererseits.

Die allgemeine Funktion der Arbeitsbehörde der Europäischen Union mit Sitz in Bratislava ist, bestehende Vorschriften zur grenzüberschreitenden Mobilität von Arbeitskräften auf „gerechte, einfache und wirksame Art und Weise“ durchsetzen zu helfen.

Ulrike Wisser